MERKBLATT MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG
(MFU KLOSTERNEUBURG)

Stand 16.05.2025

1. Beitritt, Datenschutz nach DSGVO, Mitgliedsbeitrag, Versicherungsbeitrag und Sicherstellung 
2. Bürostunden
3. Fluglehrer, Examiner
4. Flugberechtigung
5. Typen / Klassen / Muster
6. Laufende Flugerfahrung - 90-Tage Regel 
7. Flugzeugreservierungen, Verfügbarkeit, Schadenersatz
8. Benützung von Vereinsmaschinen / Clubeinrichtungen
9. Bordpapiere 
10. Verhalten bei Störungen am Flugzeug 
11. Eintragungen ins Bordbuch
12. Fluggebühren, Kursgebühren, Verrechnung von Leistungen 
13. Landegebühren 
14. Verrechnung von Benzin und Öl 
15. Flugplatz Wiener Neustadt-Ost - Zollabfertigung
16. Zutritt zum Flugplatz und zum Vorfeld - Flughafensicherheitsprogramm
17. Sicherheitsmassnahmen bei Betankung von Luftfahrzeugen
18. Stationierung der Vereinsflugzeuge
19. Versicherung
20. Vorstandsmitglieder, Telefonnummern
21. Sonstige Telefonnummern
22. Haftung der MOTORFLUGUNION (MFU)


1. Beitritt, Datenschutz nach DSGVO, Mitgliedsbeitrag, Versicherungsbeitrag und Sicherstellung

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung, Erteilung eines SEPA-Abbuchungsauftrags und Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Ein Beitritt ist nur möglich, wenn die Statuten des Vereins vollinhaltlich anerkannt werden.
Über die Aufnahme in den Verein wird das (außerordentliche) Mitglied schriftlich per E-Mail oder Post informiert. Ab diesem Zeitpunkt besitzt das Mitglied alle der jeweiligen Mitgliedschaftsart zugestandenen Rechte und Pflichten, vor allem die Flugberechtigung. Der Vorstand kann den Beitritt jedoch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Gebühren

110,00 € einmalige Einschreibgebühr MFU
255,00 € Mitgliedsbeitrag pro Jahr (für ordentliche und außerordentliche Mitglieder), jeweils fällig zu Jahresbeginn.
3,50 €/Monat für die erweiterte CSL-Versicherungsdeckung – siehe VERSICHERUNG
3,00 €/Jahr (derzeit) UNION Versicherung verpflichtend – siehe VERSICHERUNG
500,00 € Sicherstellung/Kaution (einmalig)
55,00 € für die Kurzmitgliedschaft
Die Sicherstellung/Kaution dient der Abdeckung etwaiger Verpflichtungen des Mitglieds dem Verein gegenüber und wird bei Austritt dem Mitglied unverzinst rückerstattet. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich und muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres in schriftlicher Form per Einschreiben erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
Der Mitgliedsbeitrag sowie die Versicherungsbeiträge sind jeweils am 1. Januar des beginnenden Jahres fällig.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Adressänderungen sowie Änderungen seiner Pilotenlizenzen und sonstigen Berechtigungen sofort dem MFU-Büro schriftlich mitzuteilen.

Hinweis zum Datenschutz nach DSGVO:

Wir informieren Sie darüber, dass die in der Beitrittserklärung MFU-FTO 34 AX FORM 2 rev3 2018 und später in Aeronote angegebenen personenbezogenen Daten eines Clubmitglieds zum Zwecke der Flug- und Ausbildungsdokumentation sowie zur Zusendung von vereins- und betriebsrelevanten Nachrichten gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

Ausnahme: Im Falle der Inanspruchnahme eines Fernlehrgangs werden einzelne Daten wie Name und E-Mail-Adresse an den Lehrgangsanbieter übermittelt, um die Abwicklung des Fernlehrgangs zu ermöglichen. Der Fernlehrgangsanbieter nutzt diese Daten wiederum ausschließlich, um über Systemereignisse und Wartungsarbeiten zu informieren und den Fernlehrgang zu dokumentieren.

Für außergewöhnliche Arbeiten, wie die Erstellung eines individuellen Syllabus zur Ausbildungsübernahme durch die MFU oder zur Vorbereitung einer Ausbildungsübernahme durch eine andere Flugschule, fällt ein pauschaler Betrag von mindestens 150 € für die Bearbeitung an.

Die Selbstkosten für eine Lizenzübertragung betragen € 330,-.


2. Bürostunden

Für Terminvereinbarungen im Flugausbildungszentrum in Wien (ab. 1.8.25in Klosterneuburg) oder am Flugplatz Wiener Neustadt erreichen Sie uns von Montag bis Freitag (werktags) unter den Telefonnummern

+43/(0)2243 34500 bzw. +43/(0)664 5201330.
, von 8:00 bis 17:00 Uhr persönlich erreichen. In Klosterneuburg sind keine Termine möglich.
Für Störungsinformationen steht Ihnen außerdem unser Fax unter der Nummer +43/(0)2243/3450013 zur Verfügung (siehe Punkt 10).


Fluglehrer

Unsere qualifizierten Fluglehrer stehen nach vorheriger telefonischer Vereinbarung gerne für die Privatpilotenschulung (SEP Land), die Motorseglerschulung (TMG), für das Fliegen mit Nachtsichtbrille, die Instrumentenflugschulung (IR SEP und MEP) sowie für Typeneinweisungen zur Verfügung. Ebenso für die Berufspilotenschulung (CPL), Wasserflugschulung (SEP Sea), Fluglehrerschulung (FI), Schulung für Zweimot-Flugzeuge (MEP), Kunstflugschulung (Aerobatics oder UPRT) sowie (erweiterte) Gefahreneinweisungen, Schleppschulung (Towing) und Typeneinweisungen (Punkt 5), Flugsimulatorschulung, Segelflugschulung (GPL) und Überprüfungsstarts (Punkt 6).

Die Terminvereinbarung erfolgt direkt mit dem jeweiligen Fluglehrer, der Termin ist anschließend in die elektronische Reservierungsliste AERONOTE einzutragen.

Hinweis: Sämtliche Fluglehrer-Leistungen am Fluggerät werden von den Fluglehrern direkt erbracht und sind keine Vereinsleistungen (es besteht kein Angestelltenverhältnis). Die Verrechnung der Lehrergebühr erfolgt anhand der Eintragung im AERONOTE (als „PRAE”) immer unmittelbar nach erbrachter Leistung. Das Luftfahrzeug wird im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft vom Schüler beigestellt.

Examiner
Examiner sind mittels Lizenz der jeweiligen Luftfahrtbehörde eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung tätig. Sie sind jedoch immer Mitglied der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG, um Haftungsfragen versicherungsrechtlicher Natur (Fluglehrerhaftpflicht) auszuschließen.
Sollte für Prüfungen ein clubfremder Examiner herangezogen werden müssen, so hat dieser in jedem Fall Kurzmitglied zu werden und sich einem Überprüfungsflug durch einen Fluglehrer/Examiner der MOTORFLUGUNION zu unterziehen, der den EASA-Vorschriften entspricht.


4. Flugberechtigung

Flugzeuge und FlugverfahrenstrainerSimulatoren der Motorflugunion Klosterneuburg dürfen grundsätzlich nur von Vereinsmitgliedern als verantwortliche Piloten geflogen werden.

Diese müssen ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sein.
Sie müssen über die entsprechenden, gültigen und aktuellen, gesetzlich vorgesehenen sowie vereinsinternen Berechtigungen für das Fliegen auf bestimmten Flugzeugtypen verfügen. Zudem müssen sie die entsprechenden Dokumente in AERONOTE hochladen und das Luftfahrzeug im Reservierungssystem AERONOTE buchen.

Vereinsinterne Flugberechtigungen, die aufgrund früherer Vereinsrichtlinien erlangt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Grandfather’s Right).

Sie müssen das Luftfahrzeug fliegerisch und technisch beherrschen und bei der Nutzung alle gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen einhalten.

Bei Mitgliedern, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, behält sich der Vorstand vor, die Flugberechtigung nur gegen Vorauszahlung der zu erwartenden Fluggebühren zu erteilen.

Der verantwortliche Pilot ist verpflichtet, das Luftfahrzeug nur nach sorgfältiger Flugvorbereitung (Wetter, NOTAMs, Flugplan inklusive Wind-, Masse-, Schwerpunkt- und Treibstoffberechnung) und entsprechend des Flughandbuches zu betreiben

Das jeweilige dem Flugzeug zugehörige Flughandbuch und die Checkliste sind bei der Vereinsleitung verpflichtend zu erwerben.

Unsere Flugzeuge dürfen nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie aufrechter jeweils erforderlicher Lizenz und  gültigem Medical verwendet werden, insbesondere dürfen sie nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden..

Voraussetzung ist in jedem Fall die erfolgte Familiarization bzw. vorhandenes Differences-Training, sowie der unter Pkt. 4.1 angegebenen Mindestflugstunden. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Missachtung dieser Bestimmungen den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich zieht; Das bedeutet, dass der verantwortliche Pilot für den gesamten Schaden, der durch das Fehlverhalten entstanden ist, aufkommen muss. 

4.1 Mindestflugerfahrung Luftfahrzeuge

Als Richtlinie für die erforderliche Mindestflugerfahrung zur Benutzung der folgenden Flugzeugtypen als verantwortlicher Pilot gelten:

Gesamtstunden-Erfordernis
Cessna 172 Rocket: 100 h*
Cessna 150/152 Freigabe durch einen Fluglehrer oder damit bestandener PPL
PA23: 200 h* (25 h MEP)
SUBA: 100 h*
LA4**: 200 h*
BE77: 50h
Nicht genannte Typen: 60 h*

* Sofern eine Ausbildung auf dem jeweiligen Flugzeugmuster abgeschlossen wurde, entfällt das Stundenerfordernis. Freigaben unter den genannten Erfordernissen erfordern jedenfalls eine Rücksprache mit der Vereinsleitung.

Für Wasserflugzeuge gilt verpflichtend die Absolvierung des Lake-Flight-Training-Kurses sowie eine dem Können entsprechende Freigabe durch den Vorstand.

Vor der Benutzung einer bisher nicht freigegebenen Type ist ein Überprüfungsflug mit einem Fluglehrer zwingend erforderlich (C 150 und C 152 gelten als eine Type).

Eine Einweisung auf einem MFU-Flugzeug berechtigt den eingewiesenen Piloten nicht, ein Flugzeug der niedrigeren Gruppen automatisch zu fliegen, sondern es bedarf einer vorherigen Beurteilung/Freigabe durch einen unserer Vereinsfluglehrer mit Eintragung im Flugbuch des Piloten sowie im vereinsintern vorgeschriebenen MFU-Checkflugformular.

4.2 Übernahme und Rückgabe

Der verantwortliche Pilot ist verpflichtet, sich bei der Übernahme des Luftfahrzeugs von dessen technischem, optischem und flugtauglichem Zustand zu überzeugen. Ist das Flugzeug übernommen, so gilt die Übernahme als beanstandungslos.
Hinweis: Etwaige Beanstandungen durch nachfolgende Piloten sind vor Inbetriebnahme zu melden.

* Sofern eine Ausbildung auf dem Flugzeugmuster abgeschlossen wurde entfällt das Stundenerfordernis. Freigaben unter den genannten Erfodernissen erfodern jedenfalls eine Rücksprache mit der Vereinsleitung.

** Für Wasserflug gilt verpflichtend die Absolvierung des Lake Flight Training Kurses sowie eine dem Können nach abhängige Freigabe durch den Vorstand.

Vor der Benutzung einer bisher nicht freigegebenen Type ist ein Überprüfungsflug mit einem Fluglehrer zwingend erfoderlich (C 150 und C 152 gelten als eine Type).

Eine Einweisung auf einem MFU-Flugzeug berechtigt den eingewiesenen Piloten nicht ein Flugzeug der niederen Gruppen automatisch zu fliegen sondern es bedarf vorher einer Beurteilung/Freigabe durch einen unserer Vereins-Fluglehrer mit Eintragung im Flugbuch des Piloten sowie im vereinsintern vorgeschriebenen MFU-Checkflugformular.

4.2 Übernahme und Rückgabe

Der verantwortliche Pilot ist verpflichtet sich sich bei der Übernahme des Luftfahrzeuges von dessen technischen, optischen und flugtauglichen Zustand zu überzeugen. Ist das Flugzeug übernommen, so gilt die Übernahme als beanstandungslos.

Hinweis: Etwaige Beanstandungen durch nachfolgende Piloten sind vor Inbetriebnahme zu melden.

4.3 Flugverfahrenstrainer ("Simulator")

Unsere Flugverfahrenstrainer/Simulatoren dürfen nur mit einem berechtigten Fluglehrer und nach vorheriger Reservierung im AERONOTE in Betrieb genommen werden. Die Simulator-Betriebszeiten inklusive des jeweiligen Zählerstands sind sowohl im Simulator-Logbuch als auch parallel im AERONOTE verpflichtend einzutragen.

Dies gilt auch für den Fullflightsimulator AIRBUS A320.


5. Typen / Klassen / Muster

Für die vereinsinterne Flugberechtigung für eine bestimmte Klasse/Type bzw. ein bestimmtes Muster ist ausnahmslos eine vorherige Einweisung bzw. ein Überprüfungsflug mit einem unserer Fluglehrer auf dem jeweiligen Muster vorgeschrieben. Diese hat sich am offiziellen Prüfungsformular für die entsprechende Klasse/Type zu orientieren.

Gesetzliche Bestimmungen zu ggf. erforderlichen Familiarization- bzw. Differences-Trainings bleiben von diesen Bestimmungen unberührt und sind in jedem Fall zu erfüllen.

Sonderbestimmungen

Die Einweisung auf die C172 Rocket muss vorab mit der OE-DVB durchgeführt werden.
Aufgrund der IR-Ausstattung der OE-DVP sowie des Autopiloten muss gemäß Regulierung der EASA zusätzlich ein Theoriekurs als Differences-Training absolviert werden. Erst nach einer praktischen Zusatzeinweisung am Flugzeug bezüglich Avionik und Autopilot kann die D-EGBP geflogen werden.
Die Einweisung auf die OE-WWW (Lake LA 4/200EP) erfolgt im Rahmen des erstmaligen Erwerbs des SEP Sea und des verpflichtenden jährlichen Lake-Trainings, in dem die Befähigung überprüft und verlängert wird.
Das jeweilige MFU-Flug-Handbuch bzw. die Checklisten sind im Vereinsbüro zu erwerben.
Einweisungen können ausschließlich durch MFU-Fluglehrer durchgeführt werden.


6. Laufende Flugerfahrung - 90-Tage Regel 

Einmal erworbene interne Flugberechtigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Pilot innerhalb der letzten 90 Tage nicht mindestens drei Starts und Landungen als PIC oder mit Fluglehrer auf dem jeweils hochwertigsten Typ einer Serie absolviert hat.

Zur erneuten Erlangung der Flugberechtigung müssen nach geltenden EASA-Bestimmungen drei Landungen mit einem unserer Vereinsfluglehrer zu dessen Zufriedenheit absolviert werden.

Hinweis: Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf laufende Flugerfahrung bleiben hiervon unberührt.

Examiner/Flugprüfer

für Überprüfungsflüge (z. B. Eintragung des Funkerzeugnisses, IFR-Checkflüge) werden nach Voranmeldung gerne im MFU-Büro organisiert.

Hinweis: Aus versicherungstechnischen Gründen können vereinsexterne Flugprüfer ohne vorherigen Überprüfungsflug und ohne erworbene Mitgliedschaft nicht auf unseren Flugzeugen tätig werden.


7. Flugzeugreservierungen, Verfügbarkeit, Schadenersatz

Um eine reibungslose Bereitstellung von Flugzeugen und Simulatoren für alle Mitglieder zu gewährleisten, muss jeder Flug rechtzeitig und verbindlich über unser Internet-Reservierungssystem AERONOTE eingetragen werden. Die Inbetriebnahme eines Vereinsflugzeugs oder Simulators ist generell untersagt, wenn es nicht in der Reservierungsliste eingetragen ist. Ausnahmen müssen mit der Vereinsleitung abgesprochen werden.

Änderungen in der Reservierung kann nur der Obmann vornehmen, die dann automatisch als verbindlich gelten.

Dazu gilt folgende verbindliche Regelung:
Die Reservierungen erfolgen durch die Piloten und Pilotinnen selbstständig über das elektronische Reservierungssystem unter mfu.aeronote.at.  Die Eintragungen im Reservierungssystem sind von den Piloten ausnahmslos selbst vorzunehmen und auf aktuellem Stand zu halten.
Falls das elektronische Reservierungssystem ausfällt, ist die jeweilige Reservierung über die Vereinsleitung vorzunehmen.
Hinweis: Es ist auch der Zielort für den jeweiligen Flug einzutragen.

7.1 Name, auf den die Reservierung lautet

Die Reservierungen dürfen nur auf den Namen des verantwortlichen Piloten (PIC) lauten. Bei Schulungsflügen muss außerdem immer der Fluglehrer in der Reservierung angegeben werden. Im Falle eines Unfalls gilt für die Flugunfallkommission der eingetragene Pilot als PIC, sofern keine anderen Angaben vorliegen. Nur der eingetragene Pilot hat das Flugrecht!

7.2 Kontrolle der Reservierung vor dem Abflug

Bitte kontrollieren Sie vor dem Abflug unbedingt Ihre Reservierung auf Fehleintragungen. Korrigieren Sie diese gegebenenfalls, damit auch andere Piloten rechtzeitig Eintragungen vornehmen können. Die Zeiten der Reservierungen erfolgen jeweils in Lokalzeit (LT).

7.3 Pönale bei Nicht-Inanspruchnahme einer reservierten Maschine oder Flugsimulators, Fluglehrerentschädigung bei Storno

Sollten Sie an der Durchführung Ihres Fluges verhindert sein, bitten wir Sie im Interesse aller Mitglieder um eine unverzügliche Stornierung Ihrer Eintragung. Andernfalls kann eine Pönale in Höhe von 50 € pro reservierter Flug- bzw. Trainingsstunde verrechnet werden.

Wird der Fluglehrer nicht rechtzeitig über die Stornierung informiert und wartet am Gerät, bzw. hat hierfür eine Anfahrt getätigt, so ist ihm der entstandene Schaden zu ersetzen. Gleichzeitig ist zum Entschädigungsbetrag zumindest eine Lehrer-Stunde zu ersetzen.

Eine halbe Stunde nach Charterbeginn verfällt die Reservierung.

7.4 Flugrecht bei Nichtantritt des Fluges gemäß Reservierung

Grundsätzlich hat der in den Reservierungslisten eingetragene Pilot bis maximal eine halbe Stunde nach Charterbeginn das Flugrecht.

Wenn keine Reservierung eingetragen ist, kann jeder MFU-Pilot die Maschine benutzen, sofern er die voraussichtliche Flugzeit vor Abflug in die Reservierungsliste einträgt.

7.5 Dauer der Reservierung

Bei einer durchgehenden Reservierung von mehr als zwei Tagen ist mit unserem Büro Kontakt aufzunehmen und eine Genehmigung einzuholen.
Bei Reservierungen mit einer Dauer von mehr als einem Tag wird pro Tag im Durchschnitt eine Mindestflugzeit verrechnet.

Montag bis Donnerstag: 2 Stunden
Freitag, Samstag, Sonntag und an Feiertagen: 3 Stunden. Mehrzeiten werden minutenweise abgerechnet.

7.6 Doppelreservierungen

Doppelreservierungen sind ausnahmslos verboten. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Vereinsleitung informiert wurde.


8. Benützung von Vereinsmaschinen / Clubeinrichtungen

8.1 Benutzung von Vereinsflugzeugen und Clubeinrichtungen

Die Benutzung unserer Vereinsflugzeuge und der Clubeinrichtungen ist grundsätzlich nur Vereinspiloten/-mitgliedern gestattet, die im Besitz einer gültigen Einweisung und einer schriftlichen Typenfreigabe durch einen unserer Fluglehrer sind. Die Typenfreigabe muss im Flugbuch eingetragen sein. Achtung: Die EASA-90-Tage-Regelung ist zu beachten (siehe auch Punkte 5., 6., 7.5 ff.).

8.2 Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme der Vereinsmaschinen darf nur gemäß den jeweiligen MFU-Flughandbüchern erfolgen.
Der jeweilige PIC hat die funktionstüchtige Mindestausrüstung gemäß LTH 44 für sein Flugvorhaben zu überprüfen.

HINWEIS 1: Die MFU-Flughandbücher/MFU-Checklisten sind verpflichtend über den Verein zu erwerben. Die Anwendung von Flughandbüchern oder Checklisten aus dritter Hand ist ausdrücklich verboten.
HINWEIS 2: Sollte bei einer Landung unvorhergesehenerweise die Seitenwindkomponente für ein sicheres Rollen nicht ausreichen, ist entsprechende Rollhilfe anzufordern.
HINWEIS 3: Es wird klargestellt, dass sich auch externe Examinatoren diesen Regeln zu unterwerfen haben, andernfalls erteilt der Eigentümer keine Zustimmung zur Nutzung seiner Luftfahrzeuge.
HINWEIS 4: Unsere Fallschirme, das Kunstflugzeug und das Wasserflugzeug werden ausschließlich zur Schulung mit einem von uns ernannten bzw. berechtigten Lehrer eingesetzt.
Eine Vercharterung an unsere Mitglieder erfolgt nicht, auch nicht, wenn diese über eine gültige Lizenz verfügen.
Selbst bei einer im Normalflug vorhandenen Flugberechtigung (z. B. am Kunstflugzeug) darf dieses bei sonstigem Vereinsausschluss nicht für den Kunstflug eingesetzt werden!

8.3 Serviceintervalle

Vor Antritt des Fluges ist anhand der Eintragungen im Bordbuch oder des beigefügten Kontrollblatts immer zu prüfen, ob das Serviceintervall (50/100-Stunden- oder 60/120-Stunden-Kontrolle) eingehalten wurde. Sollte der Flug länger dauern als die maximale Toleranzfrist erlaubt, sind entsprechende Konsequenzen zu ziehen und die Vereinsleitung ist zu verständigen.

Der Pilot bzw. die Pilotin ist dafür verantwortlich, das Flugzeug so rechtzeitig zu einer planmäßigen Wartung zurückzustellen, dass ausreichend Restflugzeit für eventuell notwendige Überstellungen vorhanden ist. Kosten, die aus einem Zuwiderhandeln resultieren, gehen zu Lasten des Piloten.

8.4 Vorflugkontrolle / Besondere Vorkommnisse

Der verantwortliche Pilot muss vor dem Flug eine Vorflugkontrolle durchführen und Mängel in die dem Bordbuch beigelegte Mängelliste eintragen. Dies soll unter anderem sicherstellen, dass nicht der falsche Pilot für Unregelmäßigkeiten verantwortlich gemacht wird.
Härtere Landungen, Außenlandungen, das Überfahren von Pistenbegrenzungen oder andere leichte Beschädigungen, die eine Überprüfung erforderlich machen, sind umgehend unter den Telefonnummern +43 664 5201330 bzw. 02243 34500 zu melden.

8.5 Abstellen

Nach der Verwendung sind sämtliche Luftfahrzeuge in LOAN wieder auf den vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Platz im Hangar abzustellen (Parkbremse nicht fixieren) oder in genehmigten Ausnahmefällen im Freien mittels funktionstüchtiger Seile an den drei vorgesehenen Befestigungspunkten des Flugzeugs zu sichern. Zudem ist ein Pitot-Cover anzubringen. Hauben und Türen sind zu schließen und abzusperren. Rudersperren sind immer zu benutzen.
Beim Abstellen auf Fremdflugplätzen bzw. im Freien ist das Luftfahrzeug gemäß Herstelleranweisung mit funktionstüchtigen Seilen an den vorgesehenen Befestigungspunkten zu sichern.
Bei hohen Windgeschwindigkeiten sowie Hagelrisiko ist das Flugzeug zu hangarieren.

In den Flugzeugen dürfen keine leeren Ölflaschen zurückgelassen werden. Diese sind verschlossen im Ölkasten zu entsorgen. Bestehen für unsere Flugzeuge Hangarplätze, so sind diese primär zu verwenden. Diese Sicherungspflicht gilt sinngemäß auch für Fremdflugplätze.

Unser Wasserflugzeug ist während des Saisonbetriebs unbedingt auf der dafür vorgesehenen schwimmenden Plattform abzustellen und zu verzurren. Es darf keinesfalls über Nacht im Wasser abgestellt werden.
Das Wasserflugzeug darf nicht in Salzwasser betrieben werden. 
Sollte ausnahmsweise eine Erlaubnis erteilt werden, in Brackwasser zu landen, ist das Flugzeug über Nacht auf jeden Fall an Land abzustellen. Nach der Landung ist es sorgfältig mit Süßwasser auszuspülen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass keine Korrosion an der Zelle möglich ist.

8.5.1 Reinigungspflicht

Die Flugzeuge sind unmittelbar nach dem Abstellen mit geeigneten Mitteln (reines Wasser, sauberer Schwamm etc.) von Verschmutzung durch Insekten zu reinigen. Dies betrifft den Bereich der Windschutzscheiben, Flächenvorderkanten, Cowling, Höhen- und Seitenflosse.
Bei Nichtreinigung wird hierfür eine Gebühr für die erforderliche Ersatzvornahme in Höhe von € 30,00 festgelegt.
Jegliche unsachgemäße Reinigung, die zu bleibenden Oberflächenschäden führt, wird dem PIC in Höhe der entstandenen Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.

8.6 Einhaltung der Richtlinien

Sollten die in diesem Dokument beschriebenen Anordnungen unterbleiben, gehen dadurch verursachte Schäden zu Lasten der betreffenden Person.

8.7 Tiere

Hunde und andere Tiere sind an Bord unserer Flugzeuge ausnahmslos nicht gestattet!

8.8 Verschmutzungen

Notwendig gewordene Reinigungskosten, aus welchen Gründen auch immer, gehen zu Lasten des letzten im Bordbuch eingetragenen Piloten.

8.9 Rauchverbot

In allen Luftfahrzeugen der Motorflugunion Klosterneuburg sowie in allen von ihr in Halterschaft betriebenen oder gecharterten Luftfahrzeugen gilt ein generelles Rauchverbot. Dies ist vom verantwortlichen Piloten auch gegenüber uneinsichtigen Fluggästen durchzusetzen!

8.10 Vorkommnisse

Besondere Vorkommnisse wie härtere Landungen, Notlandungen, Sicherheitslandungen, das Überfahren von Pistenbegrenzungen, Steinschlag am Propeller, Bremsglatzen oder andere Beschädigungen, die unter Umständen eine Überprüfung erforderlich machen, sind dem Vorstand unverzüglich vorab telefonisch und anschließend schriftlich zu melden. Die Nachprüfungskosten trägt der verantwortliche Pilot.

8.11 Zutrittsberechtigung

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Clubeinrichtungen ausschließlich mithilfe ihrer persönlichen I-Buttons bzw. AIR CREW CARDs zu betreten. Diese werden von der Vereinsleitung vergeben. 
Die Weitergabe oder das Verborgen der I-Buttons oder AIR CREW CARDs an Dritte ist untersagt. Im Schadensfall ist in jedem Fall der Inhaber des betreffenden Buttons haftbar. Die Identifizierung erfolgt durch das Ausleseprotokoll des jeweiligen E-Schlosses oder der Flugplatzkameras.
Eine Zutrittsberechtigung wird erst nach Vorlage eines gültigen polizeilichen Führungszeugnisses ausgestellt.

Vereinsfremde Personen dürfen sich nicht alleine in den MFU-Räumen aufhalten. Das Mitglied ist dafür verantwortlich, dies zu gewährleisten.

8.12 Sicherheit

Alle Brandschutz- und Sicherheitsanordnungen sowie Regelungen zur Benutzung der Räumlichkeiten sind ausnahmslos zu beachten. Die Benutzungsordnung ist im jeweiligen Gebäude ausgehängt.

8.13 Ordnungsgemäße Nutzung von Räumlickeiten und Einrichtungen

Die Kursleiter und unsere Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass die ihnen zugewiesenen Räume widmungsgemäß verwendet werden.

Alle Räumlichkeiten sind grundsätzlich abzuschließen, sofern die Benutzungsordnungen keine andere Regelung treffen. Beim Verlassen der Räume sind insbesondere die Richtlinien für Brandverhütung sowie die Bestimmungen zur sinnvollen Verwendung von Energie zu beachten. 
Für die Unterrichtsräume liegt die diesbezügliche Verantwortung bei der jeweiligen Lehrveranstaltungsleitung.

Alle Benutzer von Clubräumlichkeiten, den zugewiesenen Grundstücken, Abstellplätzen, Gebäuden und Räumen sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Diebstahl oder Feuer, verhütet werden und das Inventar sowie die technischen Einrichtungen mit größtmöglicher Sorgfalt benutzt werden.

Vor allem ist Folgendes zu unterlassen:

- unnötiger, den ordentlichen Betrieb störender Lärm,
– die Verschmutzung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
– das Beschmieren und Bekleben von Wänden, Türen usw.
- das Rauchen in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie in allgemein zugänglichen Räumen.
- die Verwendung privater Elektrogeräte.
- die Mitnahme von Tieren aller Art.
- das Betreten von Räumen, die mit einem Eintrittsverbot belegt und dementsprechend gekennzeichnet sind,
- die Entnahme jeglicher Gegenstände aus dem Eigentum des Vereins,
- die Weitergabe von vereinsinternem Wissen sowie Computerdaten an Dritte/Außenstehende.
Die Brandschutz- und Sicherheitsanordnungen sowie Regelungen zur Benutzung der Räumlichkeiten sind ausnahmslos zu beachten. Die Benutzungsordnung ist im jeweiligen Gebäude ausgehängt.

8.14 Schäden an Räumlichkeiten und Einrichtung

Alle Vereinsangehörigen sind verpflichtet, Mängel und Schäden an Gebäuden, Räumen, Einrichtungen und Geräten unverzüglich der Vereinsleitung anzuzeigen. Außerhalb der Dienstzeiten sind diesbezügliche Feststellungen bei Gefahr im Verzug dem Portier/Hausmeister bzw. der Vereinsleitung mitzuteilen.

8.14a Garderobenordnung Kästchen/Spinde Flugplatz Wiener Neustadt-Ost 

Die Motorflugunion Klosterneuburg stellt ihren Mitgliedern Garderobenkästchen und Spinde gegen Entgelt zur Verfügung.
Die Garderobenordnung der MFU am Flugplatz Wiener Neustadt-Ost ist Bestandteil der Benutzungsordnung.

8.16 Verkehrs- und Parkflächen

  • Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Krafträdern ist nur Personen gestattet, die fliegen möchten.
    Es hat unter Beachtung der vorhandenen Gebots- bzw. Verbotstafeln und Bodenmarkierungen zu erfolgen. Das Befahren des Taxiways ist grundsätzlich nicht erlaubt.
    Das Abstellen erfolgt auf eigene Gefahr.
    Die Zu- und Abfahrten zum MFU-Betriebsgelände sind freizuhalten. Es ist verbindlich, die Erfordernisse der Flugplatzbenutzungsbedingungen zu beachten.
    Für verkehrsbehindernd oder außerhalb der gewidmeten Parkflächen abgestellte Fahrzeuge kann die Vereins- bzw. Betriebsleitung die Entfernung des Kraftfahrzeugs auf Kosten des Fahrzeughalters veranlassen.
    Das Abstellen von Fahrrädern ist ausschließlich auf dem vorhandenen Fahrradabstellplatz erlaubt.
    Den von der Betriebsleitung für eine möglichst reibungslose Benutzung der Verkehrs- und Parkflächen gegebenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten sinngemäß. Am Flugplatz selbst gelten die entsprechenden Regeln des Luftfahrtgesetzes.
    Die Vergabe von Abstellplätzen für Fahrzeuge von Mitgliedern auf abgesperrten, gewidmeten Parkflächen sowie die Vorschreibung eines allfälligen Kostenersatzes erfolgen nach den vom Vorstand vorgegebenen Richtlinien durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.

9. Bordpapiere 

In den Bordtaschen befinden sich alle Bordpapiere, die Schlüssel des Luftfahrzeugs sowie das Flughandbuch (Bordexemplar). Diese sind im Briefing-Office im MFU-Gebäude am Flugplatz Wiener Neustadt-Ost zu finden.
Der Zugang ist nur mit dem persönlichen MFU-I-Button bzw. der AIR CREW CARD gestattet.

Das „Ausleihen” der sich in den Bordtaschen befindlichen Unterlagen (Flughandbücher, Borddokumente etc.) ist nicht gestattet. Diese sind in der jeweils aktuellen Version bei der Vereinsleitung zu erwerben.

Die Wägeberichte können je nach Ausrüstungsstand Änderungen enthalten. Um Berücksichtigung dieses Umstandes wird ersucht, der jeweilige Pilot ist dafür selbst verantwortlich. Im Briefing Office steht eine digitale Personenwaage kostenlos zur Verfügung.

Der PIC ist laut Gesetz verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme der Vereinsmaschine davon zu überzeugen, dass alle notwendigen Bordpapiere vollständig in den Bordtaschen vorhanden sind und die erforderlichen Zulassungen, Werft-Kontrollen und Versicherungen gültig sind. Der PIC trägt hierfür die alleinige Verantwortung.


10. Verhalten bei Störungen am Flugzeug 

Falls ein Pilot beim Gebrauch einer Maschine einen Umstand feststellt, der die Flugtüchtigkeit des Luftfahrzeugs beeinträchtigt oder aufhebt, muss er, um den gesetzlichen und versicherungstechnischen Erfordernissen nachzukommen, unbedingt folgende Vorgangsweise einhalten:

Die Störung ist im Bordbuch einzutragen. Die Notwendigkeit der Eintragung ist jedoch vorher mit einer fachkundigen Person abzuklären. Bis dahin ist eine entsprechende Information deutlich sichtbar im Bordbuch anzubringen (IDL-Eintrag und Anbringung einer „UNKLAR“-Tafel am Flugzeug).
Die Tafel „UNKLAR” ist im MFU-Briefing-Office erhältlich.

Zusätzlich hat der PIC selbst oder ein von ihm beauftragter Vertreter (die Verantwortung bleibt jedoch beim PIC) eine entsprechende Meldung (persönlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder SMS) über die festgestellte Störung sowie über die von ihm getroffenen Maßnahmen an eine der angegebenen Stellen (bitte zuerst 1, dann 2, …) abzugeben.
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist die Störung zusätzlich schriftlich zu melden (z. B. nach dem Telefonat per Fax oder E-Mail).

Gustav Z. Holdosi, Tel.: 02243/34500, 0664/5201330, Fax: 02243/34500-13, E-Mail: info@motorflugunion.at
Hans Altenöder, Tel.: 0664/9210237, Tel.: 01/2143881, E-Mail: altenoeder@mfu.at
Der Pilot ist angehalten, außerhalb LOAN wenn möglich vorab ein Angebot der örtlichen Werft einzuholen und vor Erteilung von Aufträgen das schriftliche Einverständnis des Vereins einzuholen.
Die Entscheidung über eine rechtsgültige Auftragserteilung trifft ausschließlich der Verein.

Störungen beim Flugbetrieb von relevanter Natur sind gemäß den gesetzlichen Erfordernissen auch unverzüglich an Austro Control zu melden, im Ausland an die jeweilige Luftfahrtbehörde, parallel jedoch auch an Austro Control.

Ein Luftfahrzeug, bei dem eine Störung im Bordbuch eingetragen ist, darf nur dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn
- wenn die Störung die Flugklarheit des beabsichtigten Flugs nicht beeinträchtigt.
- wenn die Störung durch eine Werft behoben und mit Stempel freigegeben wurde.
- wenn ein für dieses Flugzeugmuster zugelassener MFU-Luftfahrzeugwart der Klasse I und/oder Avionik-Wart der Klasse I mit gültiger EASA-Lizenz (abhängig von der Art des beanstandeten Mangels) die Flugklarheit im Bordbuch bestätigt.

Unabhängig von der Eintragung über eine Beanstandung ist der Pilot jedoch verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch die obligatorische Vorflugkontrolle von der Flugklarheit des Flugzeugs im Sinne der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen zu überzeugen.
Zur Beweissicherung sollte der Schaden fotografiert werden. Dies gilt besonders für Schäden, die vor einem Flug festgestellt werden.


11. Eintragungen ins Bordbuch

Die tatsächlichen Ankunfts- und Abflugzeiten (bitte nur Airtime nach UTC) müssen unbedingt in die dafür vorgesehenen Spalten des Bordbuchs eingetragen und unterschrieben werden.
Zusätzlich bitten wir um Angabe der getankten Benzin- und Ölmengen. Ansonsten gelten die gesetzlich gültigen Bestimmungen für Eintragungen ins Bordbuch.
Die Eintragung hat parallel und unverzüglich (ohne weitere Verzögerung) nach dem Flug auch im AERONOTE zu erfolgen (Blockzeit und Flugzeit nach UTC).

Bei unserem FNPT-II-Flugverfahrenstrainer ist das Bordbuch wie folgt zusätzlich auszufüllen:

Hobbstime vor Einschalten/nach Abschalten des Simulators.

Zeit Start/Landung: UTC bei Inbetriebnahme des Simulators.
Anzahl Landungen,
Anzahl der Ausdrucke.
Die Session ist durch die Unterschrift des Lehrers im Bordbuch zu bestätigen.


12. Fluggebühren, Kursgebühren, Verrechnung von Leistungen

Die Verrechnungsbasis für Fluggebühren bei Landflugzeugen ist die im Bordbuch eingetragene Flugzeit (Airtime). Bei Wasserflugzeugen gilt die jeweilige Hobbstime-Aufzeichnung im Bordbuch.

Blockzeiten, die zehn Minuten pro Flug überschreiten, werden extra verrechnet. Es sind die tatsächlichen Zeiten abzulesen, Schätzungen sind nicht zulässig.
Die Preisliste ist auf der Website von MFU Aeronote veröffentlicht.

  • Mindestflugzeit
    Die Mindestflugzeit (Airtime) beträgt 20 Minuten, auch wenn im Bordbuch etwas anderes eingetragen ist.
     
  • Aufzeichnungspflicht des Piloten

Da diese Aufzeichnungen parallel auch im AERONOTE eingetragen werden müssen, erfolgt die Verrechnung auf Basis dieser Eintragungen.

  • Rechnungslegung

Die Eintragungen im Bordbuch bzw. parallel dazu in AERONOTE sind für die Verrechnung des Vereins rechtsverbindlich. Der Verein stellt normalerweise keine Rechnungen aus. Alle Fluggebühren und -zahlen können im AERONOTE im Userprofil/Accounting bis zu fünf Jahre rückwirkend eingesehen werden.

  • Fälligkeit von Gebühren

Die Fluggebühren werden sofort nach Leistungserbringung durch den Verein fällig.

Sämtliche Zahlungen des Mitglieds an die MFU haben in Euro zu erfolgen. Der geschuldete Betrag muss am Fälligkeitstag in voller Höhe zur freien Verfügung der MFU auf einem von dieser bekannt gegebenen Konto gutgeschrieben sein.

Sollte das Mitglied gezwungen sein, gesetzliche oder sonstige Abzüge von diesen Zahlungen vorzunehmen, wird es die notwendigen Beträge aufzahlen, damit die geschuldeten Beträge in voller Höhe bei der MFU eingehen. Bankspesen und sonstige Überweisungskosten trägt das Mitglied.

Die Bezahlung kann durch eine entsprechende Vorauszahlung auf das Vereinskonto oder durch das Bankeinzugsverfahren vom Konto des Mitglieds erfolgen.

Kursgebühren sind vor Kursantritt einzubezahlen.

Stornobedingungen für Kurse

Stornierungen von gebuchten Veranstaltungen (einschließlich zusätzlich gebuchter Prüfungsveranstaltungen) können nur schriftlich (per Fax oder E-Mail) oder persönlich entgegengenommen werden. Die Stornierung wird mit dem Tag des Einlangens bei der Motorflugunion Klosterneuburg wirksam. Es gelten grundsätzlich die folgenden Stornobedingungen:

- Stornierungen bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn sind kostenfrei.
- Stornierungen ab 14 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn: 50% des Veranstaltungsbeitrags
- Stornierungen am Veranstaltungstag bzw. danach: 100% des Veranstaltungsbeitrags (dies gilt auch im Fall vereinbarter Teilzahlungen).

Die Stornogebühr entfällt, wenn der/die Teilnehmer/in einen der Zielgruppe entsprechenden Ersatzteilnehmer/in nominiert, der/die die Veranstaltung besucht und den Veranstaltungsbeitrag leistet (dies gilt nicht für Prüfungsveranstaltungen). Der/die ursprüngliche Teilnehmer/in bleibt jedoch für die Kurskosten haftbar.

  • Abbuchung von Gebühren

Die Abbuchung der Fluggebühren erfolgt mittels eines zu erteilendem SEPA-Lastschrift-Mandats. Diese Abbuchungen gemäß SEPA-Lastschrift-Mandat werden nicht angekündigt, sondern nach dem Flug durchgeführt. Jedes Vereinsmitglied kann über AERONOTE die Abrechnung der einzelnen Flüge einsehen und den aktuellen Kontostand online abrufen.

Die Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung/SEPA-Lastschrift-Mandat ist erforderlich. Falls eine Bankeinzugsermächtigung nicht erteilt wird, kann ausschließlich und erst nach erforderlicher Genehmigung des Vereinsvorstandes gegen entsprechende Vorauszahlung geflogen werden. 

  • Bankverbindung

Sämtliche Bar-Einzahlungen und Überweisungen sind auf das Vereinskonto der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG bei der

OBERBANK Klosterneuburg IBAN AT381515104201003003 einzuzahlen. 

Hinweis: Dritte Personen sind nicht inkassoberechtigt, außer dies wird vom Obmann ausdrücklich schriftlich bestätigt. 

  • Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Unterdeckung des angegebenen Mitgliedseinzugskontos werden nach Fälligkeit der Fluggebühren bankübliche Sollzinsen für die verspätete Zahlung berechnet. Rücklastschriftspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Bei Zahlungsverzug des Mitglieds werden mindestens 1% Verzugszinsen pro Monat berechnet. Wird trotz Mahnung nicht bezahlt, so kommt es nach spätestens nach zwei Tagen automatisch zu einem Flugverbot.

Darüber hinaus haftet das Mitglied für sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Mahn- und Eintreibungskosten, soweit diese zweckdienlich und notwendig sind. Die MFU stellt dem Mitglied pro Mahnung einen Betrag in Höhe von 15 Euro (zuzüglich Porto) als Aufwandsersatz in Rechnung.

Zahlungen werden ungeachtet einer Widmung des Mitglieds immer zuerst auf die älteste Schuld angerechnet. Ist das Mitglied ein Unternehmer im Sinne des KSCHG, so gilt im Fall von vereinbarten Ratenzahlungen Terminverlust als vereinbart, das heißt, bei Zahlungsverzug des Mitglieds, auch nur mit einem Teil einer Rate, tritt Terminverlust ein und die MFU ist berechtigt, den gesamten noch ausstehenden Forderungsbetrag gegen den Leistungsempfänger in voller Höhe fällig zu stellen.

Alle Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen des Mitglieds sind ohne Abzug von Gegenforderungen, Einreden oder Zurückbehaltungsrechten zu erfüllen, ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit der MFU oder bei Ansprüchen des Mitglieds, die gerichtlich festgestellt oder von der MFU anerkannt sind.

Werden Zahlungen an einem Tag fällig, der kein Bankarbeitstag in Österreich ist, so sind diese Zahlungen am vorangehenden Bankarbeitstag fällig und zahlbar.

Reklamationen von Mitgliedern bezüglich ausgestellter Kostennoten können nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum anerkannt werden. Festgestellte Fehler in den täglichen Flugaufzeichnungen müssen der MFU spätestens am zweiten Tag nach dem Flug schriftlich mitgeteilt werden.

  • Schadenersatz

Die Kalkulation der Flug- und Simulatorgebühren erfolgt entsprechend dem Vereinszweck auf Basis der tatsächlichen Flugbetriebs- und Bereitstellungskosten. Ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz von Kosten, die durch das Nichtzustandekommen oder die Unterbrechung eines Fluges entstehen, besteht daher nicht. Dies gilt unabhängig von den Gründen.

Auch unvorhergesehene Rückreisekosten werden nicht ersetzt. Ist aus Wetter- oder sonstigen, vom PIC zu vertretenden Gründen eine Rückkehr mit dem Luftfahrzeug zu dessen Standort (LOAN) nicht möglich, hat der PIC das MFU-Büro unverzüglich davon zu informieren und die Rückführung innerhalb eines vertretbaren Zeitraums auf eigene Kosten vorzunehmen.

  • Technische Probleme/Rückholung

Verhindern technische Probleme am Luftfahrzeug einen Rückflug und sind diese nicht in angemessener Zeit vor Ort zu beheben (Voraussetzung: kein Verschulden des Piloten), so sorgt der Verein auf eigene Kosten für die Rückholung des Flugzeugs. Werden durch eine Werft oder einen zugelassenen Luftfahrzeugwart keine technischen Mängel bestätigt (z. B. im Fall eines Bedienungsfehlers), trägt der Pilot die Rückholungskosten.


13. Landegebühren 

Die Landegebühren in LOAN werden über den Verein abgerechnet.
Wir ersuchen bei der Eintragung in AERONOTE um einen Hinweis zur vor Ort bezahlten Landegebühr.

Bei Landung am Wasserflugaußenlandeplatz der MFU ist eine Benutzungsgebühr gemäß aktueller Preisliste zu entrichten.

13.1 Gebühren auf Fremdflugplätzen

Alle Gebühren auf Fremdflugplätzen gehen zu Lasten des PIC und sind jeweils sofort vor Ort zu bezahlen. Wird auf Fremdflugplätzen nicht bezahlt, so ist die MFU berechtigt, dem Piloten eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,00 € pro Rechnung zu verrechnen.

14. Verrechnung von Benzin und Öl 

  • Betankung

Die Betankung mit AVGAS 100 LL oder bleifreiem Flugbenzin erfolgt am Flugplatz Wiener Neustadt-Ost mit dem zugeordneten Tankschlüssel auf Lieferschein.

Fremdbetankung
Werden keine Originalbelege vorgelegt, ist eine Rückerstattung der Treibstoffkosten nicht möglich. Rechnungskopien werden nicht akzeptiert.
Wenn das Flugbenzin teurer als in Wiener Neustadt getankt wird, beispielsweise in Italien oder Deutschland, wird nur der aktuelle Bezugspreis pro Liter von Wiener Neustadt rückvergütet. Das Gleiche gilt bei Betankungen mit der Tankkarte: Auch hier wird dem Mitglied die Differenz nachverrechnet, wenn der Preis höher ist als in Wiener Neustadt.

Bei einer Auswärtsbetankung, bei der der Treibstoffpreis günstiger ist, kann nur der tatsächlich bezahlte Betrag vergütet werden.

  • Verwendung von Tankkarten/Carnets

Die AIR-BP-Carnets sind jeweils in den Bordbüchern eingelegt.
Änderungen bezüglich der Gültigkeit auf den oben genannten Flugplätzen liegen nicht in unserer Verantwortung und sind vom Carnet-Aussteller abhängig. 
Das AIR-BP-Carnet (FlightCard) gilt ausschließlich für das jeweilige Flugzeug. Das Kennzeichen ist in die Karte eingedruckt. Das AIR-BP-Carnet ist überall dort gültig, wo der Flugplatz/Flughafen einen Vertrag mit AIR-BP oder anderen Treibstofflieferanten hat.
Die Verwendung der Carnets ist verpflichtend und gilt als unbedingte Anweisung. 
Wird auf fremden Flugplätzen getankt, sind die Kosten für Benzin und Öl mangels anderer Verrechnungsmöglichkeit ausnahmslos vom PIC vor Ort und direkt zu bezahlen. Die ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungsbelege der Verkaufsstellen sind dem MFU-Büro im Original vorzulegen.
Wir weisen darauf hin, dass Diebstahl oder Verlust unverzüglich bei AIR-BP unter der Telefonnummer 0043/50161-215, bei einer AIR-BP-Tankstelle oder bei uns zu melden ist!
Dies gilt sinngemäß auch für AEROSHELL-Carnets.

  • Luftfahrtöl

Das Öl ist aus unserem Ölkasten gegen Eintragung der entnommenen Menge und des Luftfahrzeugs auf der Entnahmeliste erhältlich. Bitte achten Sie auf die jeweils erforderliche Qualität des Öls (Einlauföl, EInbereichsöl oder Mehrbereichsöl)!

Bitte beachten Sie, dass bei der Ölkontrolle immer ein Liter weniger Öl eingefüllt wird als die maximale Füllmenge beträgt.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie auf längeren Strecken genügend Öl an Bord des betreffenden Luftfahrzeugs mitführen, sodass kein „Fremdöl“ anderweitig zugekauft werden muss.

Hinweis: Bei neuen Motoren ist während der ersten 50 Flugstunden Einlauföl zu verwenden. Das Bordbuch ist diesbezüglich aufmerksam zu studieren. Im Zweifelsfall ist vor der Ölbefüllung die Vereinsleitung zu befragen.


15. Flugplatz Wiener Neustadt-Ost - Zollabfertigung

INFORMATIONSBLATT – ZOLL und PASSKONTROLLE am Flugplatz Wiener Neustadt OST / LOAN  
Eine Anmeldung für Pass und/oder Zollkontrolle gehört zur Flugvorbereitung und ist deshalb vom Piloten oder dessen Beauftragten durchzuführen. Planen Sie Verzögerungen durch eine Pass- bzw. Zoll Abfertigung ein. Für eventuelle Verzögerungen übernimmt der Flugplatz keinerlei Haftungen.  

Um einen möglichst problemlosen Ablauf einer Pass- und/oder Zollkontrolle zu ermöglichen, ist es nötig die vorgeschriebenen Verfahren, von der Anmeldung bis vor dem Start, oder nach der Landung, einzuhalten:  Für die Anmeldung ist ausnahmslos das Formular des Flugplatzes zu verwenden, siehe www.loan-airport.at unter Non-Schengen Flüge. Nur das jeweils aktuelle Formular ist zu verwenden.  Die Anmeldung ist nur in schriftlicher Form mit oben genanntem Formular gültig. Hierfür haben Sie die Möglichkeit Ihre Anmeldung per FAX oder via E-Mail zu übermitteln.  Die telefonische Übermittlung von Daten zur Pass oder Zollkontrolle ist nicht möglich.
Einzig Änderungen betreffend Start oder Landezeiten eines bereits bei uns eingetroffenen Formulars können auch telefonisch übermittelt werden.   Anmeldungen per E-Mail sind möglich, sofern das Formular in ordnungsgemäßem Format von uns ausgedruckt und weitergeleitet werden kann (z.B. keine FOTOS).  Informieren Sie uns umgehend telefonisch, nachdem Sie eine Anmeldung per Mail versendet haben, um abklären zu können, ob Ihre Anmeldung anerkannt wurde. E-Mails mit Daten für Ihre Zollanmeldung oder nicht ausdruckbare Formate, werden von uns nicht bearbeitet und von den Behörden nicht anerkannt und sind deshalb UNGÜLTIG.  Die Einhaltung der MINDEST – VORLAUFZEIT ist zu beachten. Konkret heißt das bei:  EINREISE: Die Anmeldung muss SPÄTESTENS 60 MINUTEN vor dem EINFLUG in das Bundesgebiet in korrekter Form eintreffen.   AUSREISE: Die Anmeldung muss SPÄTESTENS 60 MINUTEN vor dem ABFLUG in korrekter Form eintreffen.  Bei Abflügen und Landungen, welche vor 10 Uhr Lokalzeit stattfinden sollen, ist es notwendig das Anmeldeformular am VORTAG bis spätestens 30 Minuten vor ECET an den Turm zu senden.  Andernfalls kann die nötige Vorlaufzeit von 60 Minuten nicht eingehalten werden, weshalb mit Wartezeiten gerechnet werden muss.  Für eine ordnungsgemäße Pass- oder Zollkontrolle ist es notwendig, dass sich das Luftfahrzeug mit sämtlichen Reisenden am Grenzabfertigungsplatz befindet. Dieser Platz ist südlich der Piste, unmittelbar neben dem Rollweg „G“ mit Bodenmarkierungen und der Aufschrift „GRENZABFERTIGUNG“ versehen.  Beachten Sie bitte, dass nur bei Einhaltung der genannten Punkte eine zügige Abwicklung möglich ist. 

Die Anmeldung der Passabfertigung für Privatflugzeuge bzw. deren Passagiere nach Nicht-Schengen-Staaten ist eine Stunde vor Abflug bzw. Wiedereinflug in unser Bundesgebiet dem Airportservice von Wiener Neustadt-Ost (Tel. +43/(0)2622-26700 Dw. 1357 (Turm) oder per Fax Dw 774 durchzugeben.
Dieser verständigt dann die zuständigen Behörden. Es gelten die vom Flugplatz veröffentlichten Gebühren.

Hinweis: Die Bedingungen für Flüge nach Schengen-Staaten können jederzeit von der zuständigen Behörde sistiert werden. Bitte auf die jeweils gültigen Voraussetzungen achten!

Zollformular

Betriebsstunden (lokal): 09.00 Uhr bis ECET.

Der Anflug ist nach Vereinbarung mit dem Flugplatz LOAN sowohl N-VFR, als auch IFR möglich. Andere Betriebszeiten (z.B. für einen früheren Abflug) sind mit dem Airportservice direkt zu vereinbaren und sind kostenpflichtig. Für den Flugplatz LOAN wurde ein eigenes An- und Abflugverfahren veröffentlicht, das von allen Piloten genauestens einzuhalten ist.


16. Zutritt zum Flugplatz und zum Vorfeld - Flughafensicherheitsprogramm 

Der Zutritt zu unserem Betriebsgelände am Fluglatz in Wiener Neustadt-Ost (LOAN) und generell zum Vorfeld eines Flugplatzes ist für Piloten und deren Passagiere nach dem Flughafensicherheitsprogramm für Zivilflugplätze gem. Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, angeführten Bestimmungen ausschließlich unter Vorweis eines Flughafenausweises (MFU ID-Card) gestattet.

Aufgrund dieses Umstandes unterliegen Sie nachangeführten, im Flughafensicherheitsprogramm für Zivilflugplätze gem. Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, angeführten Bestimmungen:

  • Sie haben den Anordnungen des Sicherheitsbeauftragten der MOTORFLUGUNION Klosterneuburg und des Flugplatzes bzw. dessen Stellvertreter unbedingt Folge zu leisten.
  • Die jeweiligen Hangars dürfen während der Betriebszeiten nur luftseitig und somit mit gültigem Flughafenausweise (MFU ID-Card) betreten werden. Die Hangars sind nach Beendigung des Betriebes ordnungsgemäß zu versperren.
  • Während Ihres Aufenthaltes am Flughafengelände sowie in den Hangarbereichen haben Sie den Ihnen ausgefolgten Flughafenausweis (MFU ID-Card) bzw. das Äquivalent deutlich sichtbar zu tragen. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn Sie während Ihres Aufenthaltes am Flugplatzgelände von einer ermächtigten Person permanent begleitet werden.
  • Sollten Sie als Begleitperson von Personen, welche über keinen gültigen Flughafenausweis verfügen und dennoch das Flugplatzareal betreten müssen, agieren, so müssen sich diese stets in Ihrem Blickfeld befinden, sodass Sicherheitsverstöße hinreichend ausgeschlossen werden können.
  • Sollten Sie mehrmals ohne Tragen des Ausweises (MFU ID-Card) angetroffen werden, so wird der Ausweis eingezogen und Ihnen das Betreten des Flugplatzareals untersagt.
  • Jede missbräuchliche Verwendung des Flughafenausweises führt zur Entziehung desselben.
  • Sollten Sie unberechtigte am Flugplatzareal aufhältige Personen antreffen, so haben Sie diese unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen und derartige Vorfälle zumindest im Falle der Uneinsichtigkeit des Unbefugten dem Sicherheitsbeauftragten bzw. dessen Stellvertreter zu melden.
  • Es dürfen nur jene Fahrzeuge, die von Personen mit gültigem Flughafenausweis gelenkt werden, auf den vorsehenen Parkplätzen parken/einfahren. Das Befahren des MFU-Taxyways ist untersagt.

Nachstehende Bestimmungen betreffen jene Gegenstände, die nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeuges mitgenommen werden dürfen:

Passagiere:

Als verbotene Gegenstände gelten sämtliche, die in der Anlage 4-C der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt sind und dürfen daher nicht im Handgepäck transportiert werden. Verbotene Gegenstände, die in der Anlage 5-B der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt werden, dürfen auch nicht im Frachtraum eines Luftfahrzeuges transportiert werden. Flüssigkeiten, Aerosole und Gele im Sinne der zitierten Verordnung gelten nicht als verbotene Gegenstände.

Daraus ergibt sich, dass verbotene Gegenstände gemäß der Anlage 4-C im Frachtraum, der während des Fluges nicht zugänglich ist, transportiert werden können, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die unter die Verbotsliste der Anlage 5-B fallen. Verfügt das betreffende Luftfahrzeug über keinen Frachtraum, so ist der Transport des verbotenen Gegenstandes gemäß Anlage 4-C an Bord in einem verschlossenen Behältnis zu gewährleisten. Der Schlüssel ist während des Betriebes des Luftfahrzeuges für sämtliche an Bord befindlichen Passagiere unzugänglich zu verwahren. Sollte dies nicht möglich sein, so darf der verbotene Gegenstand gemäß Anlage 4-C nicht im Luftfahrzeug mitgeführt werden. Für jene verbotenen Gegenstände von Passagieren, die unter die Verbotsliste gemäß Anlage 1-A fallen, gilt nachstehender Punkt (Crew).

Crew:

Als verbotene Gegenstände gelten sämtliche, die in der Anlage 1-A der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt sind und dürfen daher nicht in der Kabine transportiert werden. Verbotene Gegenstände, die in der Anlage 5-B der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt werden, dürfen auch nicht im Frachtraum eines Luftfahrzeuges transportiert werden. Flüssigkeiten, Aerosole und Gele im Sinne der zitierten Verordnung gelten nicht als verbotene Gegenstände.

Daraus ergibt sich, dass verbotene Gegenstände gemäß Anlage 1-A seitens der Crew im Frachtraum, der während des Fluges nicht zugänglich ist, transportiert werden können, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die unter die Verbotsliste der Anlage 5-B fallen. Verfügt das betreffende Luftfahrzeug über keinen Frachtraum, so ist der Transport des verbotenen Gegenstandes gemäß Anlage 1-A an Bord in einem verschlossenen Behältnis zu gewährleisten. Der Schlüssel ist während des Betriebes des Luftfahrzeuges für sämtliche an Bord befindlichen Personen (auch Crew) unzugänglich zu verwahren. Sollte dies nicht erfolgen oder nicht möglich sein, so darf der verbotene Gegenstand gemäß Anlage 1-A nicht im Luftfahrzeug mitgeführt werden.

Schusswaffen:

Passagiere und Piloten (Crew), die nach den Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG1996) die Erlaubnis zum Besitz oder Führen einer Schusswaffe haben, sind berechtigt, die Schusswaffe an Bord eines Luftfahrzeuges mitzuführen. Die Schusswaffe ist ausnahmslos im Frachtraum zu verstauen. Verfügt das betreffende Luftfahrzeug über keinen Frachtraum, so ist der Transport der Schusswaffe an Bord in einem verschlossenen Behältnis zu gewährleisten. Der Schlüssel ist während des Betriebes des Luftfahr-zeuges für sämtliche an Bord befindlichen Personen (auch Crew) unzugänglich zu verwahren. Sollte dies nicht erfolgen oder nicht möglich sein, so darf die Schusswaffe nicht im Luftfahrzeug mitgeführt werden. Dasselbe gilt auch für die mitgeführte Munition.

Anlage 4-C der VO (EU) Nr. 185/2010 –

FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK - LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE

Unbeschadet der geltenden Bestimmungen dürfen nachangeführte Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeuges mitgenommen werden:

a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, 
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
  • Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
  • Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“,
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile,
  • Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
  • Schleudern und Katapulte;

b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewe-gungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:

  • Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
  • Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;

c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
  • Eisäxte und Eispickel,
  • Rasierklingen,
  • Teppichmesser,
  • Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
  • Schwerter und Säbel;

d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich:

  • Brecheisen,
  • Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
  • Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
  • Lötlampen,
  • Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;

e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Baseball- und Softballschläger,
  • Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
  • Kampfsportgeräte;

f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

Anlage 5-B der VO (EU) Nr. 185/2010 -

AUFGEGEBENES GEPÄCK - LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE

Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:

Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

Anlage 1-A der VO (EU) Nr. 185/2010 -

ANDERE PERSONEN ALS FLUGGÄSTE - LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE

a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
  • Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
  • Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“,
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile,
  • Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
  • Schleudern und Katapulte;

b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:

  • Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
  • Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;

c) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.


d) Andere Artikel, die schwere Verletzungen verursachen können und üblicherweise nicht in Sicherheitsbereichen verwendet werden, z.B. Kampfsportgeräte, Säbel, Schwerter, usw.

MFU-AirCrew-Card - Ausstellungserfordernisse:

  • MFU-Clubmitgliedschaft
  • Vorlage einer aktuellen Strafregisterauskunft
  • Kenntnisnahme des jeweiligen MFU-Merkblattes (die Unterfertigung und Anerkenntnis erfolgt im Zuge der Beitrittserklärung) 
  • Sicherheitsunterweisung/schulung im Zuge der Ausfolgung der MFU-AirCrew-Card bei gleichzeitiger Zustimmung die angeführten Instruktionen im Zuge der Aufenthalte am Flugplatzareal einzuhalten.

Übermittlung eines Passfotos 

Mit dem elektronischen Mitgliedsausweis, der MFU-AirCrew-Card ist ein Zutritt auch auf das Vorfeld der MOTORFLUGUNION in LOAN möglich. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist der PIC alleine für die von ihm auf einem Flugplatz mitgenommenen Personen/Passagiere voll verantwortlich, er muß die entsprechende Sorgfalt und Kontrolle, vor allem bei Kindern, walten lassen! Zivilflugplatz-Betriebsordnung einsehen


16.1. ZUTRITT ZUM VORFELD IN LOAN

Piloten haben Ihre Passagiere auf die speziellen Gefahren die auf einem Flugplatz zu unterweisen, insbesondere

  • Rauchverbot,
  • Gefährdung durch drehende Propeller, Flugzeuge beim Rollen etc.).

16.2. MFU-AirCrew-Card

Die MFU-AIRCREW-CARD (MFU ID-Card) dient der Mitglieder-/Piloten-Identifikation und wird für die Zutrittskontrolle ins Briefing-Office am Flugplatz Wr. Neustadt-Ost und zum Vorfeld benötigt. Diese Karte ermöglicht auch den Zutritt zu den Borddokumenten der einzelnen Flugzeuge.

Der Verlust derAIRCREW-CARD (MFU ID-Card) ist unverzüglich und verpflichtend dem Vereinsbüro über das Kontaktformular oder per Fax schriflich zu melden, damit der damit verbundene Zutrittscode zeitgerecht gesperrt werden kann.

Beim Ausscheiden aus dem Verein ist die MFU-AIRCREW-CARD dem Vereinsbüro umgehend zu retournieren.
Das Mitglied haftet für Schäden, die durch nicht zeitgerecht zurückgestellte AIRCREW-CARDs entstehen.


17. Sicherheitsmassnahmen bei der Betankung von Luftfahrzeugen

Wir bitten um Beachtung der besonderen Sicherheitsvorschriften für Passagiere beim Betanken von Luftfahrzeugen gemäß dem gültigen Luftfahrtgesetz.
Das Rauchen ist beim Betanken von Luftfahrzeugen sowie im Tankstellenbereich ausdrücklich verboten.

Betankungsvorschriften


18. Stationierung der Vereinsflugzeuge

Die Flugzeuge sind auf dem Gelände der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG, A-2700, Viktor-Lang-Straße 18, am Flugplatz Wiener Neustadt-Ost (LOAN) stationiert.
In Sonderfällen kann die Stationierung eines Luftfahrzeugs auch auf anderen Flugplätzen erfolgen.

Alle in LOAN stationierten Maschinen sind mit den jeweiligen Bugradgabeln selbst in die gekennzeichneten Markierungspositionen im Hangar aus- und einzubringen.

Grasstandplätze
Das Abrollen von Grasstandorten über Bodenkanten auf Rollwege/Taxiways ist mit entsprechender Vorsicht zu handhaben (Gefahr einer Propellerberührung!). Unsere Flugzeuge sind unter Beachtung eventueller am Boden liegender Steine mit möglichst geringer Motorkraft auf den Rollweg zu bewegen. Im Zweifelsfall ist das Flugzeug von Hand auf eine sichere Fläche zu bewegen. Für Steinschläge am Propeller ist der letzte eingetragene Pilot verantwortlich.


19. Versicherung / Haftung

Für Flugzeuge der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG oder allenfalls in deren Halterschaft befindlichen oder von ihr betriebenen Luftfahrzeuge bestehen folgende LUFTFAHRTVERSICHERUNGEN (Änderungen und Irrtümer jederzeit vorbehalten):

19.1 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

EINHEITLICHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (CSL- Combined Single Limit) Deckungsumfang Haftpflicht:

Der Versicherer bietet gemäß den vereinbarten Bedingungen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen des Todes, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder der Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (Versicherungsfall). Versichert sind Ansprüche im Rahmen der Versicherungssumme für:

  • Halter-Haftpflichtversicherung
  • Passagier-Haftpflichtversicherung ohne Sublimit
  • Versicherung für Flugunfall-Untersuchungskosten (limitiert entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen) Unsere Flugzeuge sind in den jeweils zugelassenen Kategorien bei offener Pilotenklausel in folgender Höhe in Europa und den angrenzenden Mittelmeerstaaten haftpflichtversichert: 

BE77 OE-AMA -               € 4.000.000,- 
C 152 OE-CFC -              € 4,000.000,-
C 152 OE-CFD -              € 4,000.000,-
C 172 OE-DVA -              € 5,000.000,-
C 172 Rocket OE-DVB -  € 5,000.000,-
C 172 OE-DVK -              € 5,000.000,-
C 172 Rocket OE-DVP -  € 5,000.000,-
SUBA D-EITT -                € 5,200.000,-
PA 23 D-GGGG -             € 7,000.000,-
LAKE OE-WWW -           € 6.000.000,-
SF25 OE-9038 -              € 3.000.000,-
C 172 Rocket D-ECVC - € 5,000.000,- (derzeit in Grundüberholung)

ACHTUNG FLUGSCHÜLER! 
Da es sich bei Schulungsflügen um Ausbildungsflüge handelt, gilt die Passagierhaftpflichtdeckung hier nicht!
Hinweis: Alle in der Ausbildung tätigen Fluglehrer verfügen über eine entsprechende Fluglehrerhaftpflichtversicherung.
Gemäß Artikel 2 der Flughaftpflichtversicherungspolizzen Punkt 3 sind Fluglehrer und Ausbildungsleiter mitversichert, auch wenn sie Anweisungen vom Boden aus geben. Das Gleiche gilt für Flugschüler, sofern sie unter der Aufsicht einer der in Punkt 3 genannten Personen stehen.

Nach Ihrer Ausbildung:
Wir empfehlen den Abschluss einer separaten Pilotenunfallversicherung, sowohl für die Ausbildungszeit und den späteren Flugbetrieb! Auskünfte erteilen wir hierüber gerne in unserem Büro.

  • Sachschäden pro Fluggastsitzplatz € 2.000,- "Co-Pilot" aufgrund der Zulassung unserer Flugzeuge als Single Pilot Aircraft versichert!

19.2 FLUGKASKO (die aktuellen Bedingungen bitte bei uns erfragen)

Unsere Flugzeuge sind allesamt kaskoversichert.

  • Selbstbehalt bei der Kaskoversicherung: 1% der Versicherungssumme
  • bei allen Luftfahrzeugen mindestens € 2.000,- (Achtung: siehe auch unter UNION-SPORT-KOLLEKTIV-Versicherung) 

Schadenersatzansprüche sind nach Maßgabe der jeweils gültigen Versicherungsbedingungen gegen Piloten/Flugschüler der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG gemäß den o. a. Versicherungen mit der jeweiligen Versicherungssumme abgedeckt.
Bei einem Versicherungsfall ist der jeweilige Selbstbehalt vom Piloten (PIC) zu tragen.

Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Selbstbehalt Gegenstand der Versicherungsprämienkalkulation ist und daher eine Freizeichnung vom Selbstbehalt unter keinen Umständen erfolgen kann. Dies gilt auch für den Betrag einer Prämienerhöhung für das jeweilige Flugzeug durch die Versicherung, der vom Verursacher übernommen werden muss.

Steinschläge am Propeller und Bremsglatzen an den Reifen sind von der Kasko ausgenommen!
Grobe Fahrlässigkeit: Im Klartext heißt dieses: Grob fahrlässig handelt, wer nicht bedenkt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste bzw. wer die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt.

Voraussetzung für diese Versicherungsleistungen sind unter anderem:

  • Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen
  • Das Einhalten der Verwendungsvorschriften des Flugzeugherstellers (Manual)
  • Der/Die Pilot/in besitzt die behördlich vorgeschriebene gültige Lizenz
  • Der/Die Pilot/in übernimmt bei jedem Flug die Obliegenheitspflichten der MOTORFLUGUNION Klosterneuburg.
    Werden diese nicht akzeptiert, so ist eine Inbetriebnahme des jeweiligen Flugzeuges untersagt. 

19.3 I. NÖ UNION SPORT-KOLLEKTIV-UNFALLVERSICHERUNG

Infoblatt Versicherung

1. Vertragsgrundlagen:

Polizze Nr.: 2611/000206 UNIQA Österreich Versicherungen AG sowie Polizze Nr. 7.215.898/6 Niederösterreichische Versicherung AG

Versicherungsumfang
auf Basis der Landessportversicherung NÖ für Dach- und Fachverbände des Landes NÖ
A. Sport-Unfallversicherung
B. Sport-Haftpflichtversicherung
C. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organwalter und Rechnungsprüfer
D. Rechtsschutzversicherung
E. Prämie und Vertragsabschluss

Der Jahresbeitrag für das gesamte Versicherungspaket beträgt nur € 3,00 pro Mitglied und ist für unsere Mitglieder verpflichtend. Die Anmeldung zur Sportversicherung erfolgt durch die MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG.

Besondere Vereinbarungen zur Sport-Kollektiv-Unfallversicherung des Landes Niederösterreich (Stand 10.12.2025):

2. Versicherungssummen und Leistung des Versicherers:

Die Versicherungssummen betragen je Person:

  • € 4.000,00 für den Todesfall
  • € 30.000,00 für dauernde Invalidität Eine Versicherungsleistung für dauernde Invalidität erfolgt erst dann, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 15% übersteigt. Für Invaliditätsgrade von 15% und darunter wird keine Leistung erbracht. Bei Invaliditätsgraden über 15% entspricht die Versicherungsleistung dem Invaliditätsgrad in Prozent der Versicherungssumme (Lineare Leistung 1:1).
  • € 1.000,00 für Unfallkosten / Heilkosten / Bergungskosten
  • € 10.000,00 für kosmetische Operationen
  • € 500,00 für Knochenbruch
  • € 300,00 Schmerzensgeld bei 7 Tagen Spitalsaufenthalt
  • € 600,00 Schmerzensgeld bei 14 Tagen Spitalsaufenthalt
  • € 900,00 Schmerzensgeld bei 21 Tagen Spitalsaufenthalt
  • € 300,00 Rehab-Pauschale
  • € 1.500,00 garantierte Sofortleistung

3. Umfang der Versicherung

  • 3.1. Die Versicherung umfasst Unfälle, von welchen die versicherten Mitglieder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des eigenen Vereines oder anderer gleichartiger Vereine betroffen werden.
  • 3.2.  Für die versicherten Mitglieder erstreckt sich die Versicherung außerdem auf Unfälle bei der Ausübung des versicherten Sportes.
  • 3.3. Unter die Versicherung fallen auch Unfälle der versicherten Mitglieder
    3.3.1. bei Vereinsversammlungen, Festlichkeiten und ähnlichen Veranstaltungen, an denen auf Veranlassung des Vereines teilgenommen wird,
    3.3.2. bei im Auftrag des Vereines verrichteten Besorgungen.
    3.4. Unfälle auf dem direkten Wege zu und von der versicherten Betätigung im Sinne der Punkte 3.1 bis 3.3. sind eingeschlossen.
    Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn dieser Weg ohne Zusammenhang mit der versicherten Betätigung unterbrochen oder verlängert wird.  
    3.5. In Ergänzung zu vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 gelten für nachstehend angeführte Vereine folgende zusätzliche Vereinbarungen. 
    3.5.4. Flugsportvereine:  Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle der Mitglieder von Flugsportvereinen, sofern eine gültige Fluglizenz zum Zeitpunkt des Unfalles vorgelegen hat.
    3.6. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- und internationalen Wettbewerben.
    3.7. Für Mitglieder von Sportvereinen erstreckt sich die Versicherung auch auf Unfälle bei der berufsmäßigen oder entgeltlichen Ausübung des versicherten Sportes.
    3.8. Der Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Erde. 

4. Erweiterter Unfallbegriff

  • 4.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die durch einen Herzinfarkt herbeigeführt werden und auf Unfälle infolge von Schlaganfällen sowie Geistes- und Bewusstseinsstörungen (jedoch nicht unter Alkohol- oder Suchtgifteinfluss).
  • 4.2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.
  • 5.2. Bergungskosten Bergungskosten sind Kosten die notwendig werden, wenn der Versicherte 5.2.1. einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss. 5.2.2. durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod erleidet und seine Bergung erfolgen muss. Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum dem Unfallort nächstgelegenen Spital.  
  • 5.3. Rückholkosten  Rückholkosten sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen Verletztentransportes des außerhalb seines Wohnortes verunfallten Versicherten von der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in welches der Versicherte nach dem Unfall gebracht wurde, an seinen Wohnort bzw. zu seinem Wohnort nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt.  5.4. Höchstleistung  Die Höchstleistung für Heilkosten, Rückholkosten bzw. Bergungskosten zusammen beträgt maximal EUR 1.000,00 in jedem Versicherungsfall.  

Besondere Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung
1. Vertragsgrundlagen
Polizze Nr. 7.215.898/6 Niederösterreichische Versicherung AG.

2. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt nach Maßgabe der RV 830 (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2007) max. € 105.000,00,-

3. Umfang der Versicherung 

Die Versicherung umfasst nach Maßgabe der RV 830 (Allgemeine Bedingungen für die RechtsschutzVersicherung (ARB 2007):

  • 3.1 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für Funktionäre und Vereinsmitglieder 
  • 8 3.2 Lenker-Rechtsschutz für Funktionäre und Vereinsmitglieder bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges
  • 3.3 Beratungs-Rechtsschutz für die vertretungsbefugten Personen laut Satzungen/Statuten des Vereines. Die obig angeführten Rechtsschutz-Sparten gelten nur in Erfüllung einer vereinsstatutengemäßen Tätigkeit obig angeführter Personen.Es besteht im Lenker-Rechtsschutz sowie im Schadenersatzund Strafrechtsschutz Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.

    Im Beratungsrechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im oben angeführten Geltungsbereich eintritt. Die Beratung muss jedoch in Österreich erfolgen. Für die Kosten der Beratung durch einen vom Versicherer nominierten Rechtsvertreter stehen € 400,-- pro Versicherungsfall zur Verfügung.

    Wird gegen ein Unternehmen oder einen Verein auf der Grundlage des neuen Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, so ist die Verteidigung vor dem Strafgericht bei der bestehenden Rechtsschutzversicherung mitversichert.

Um Ihnen einen genauen Überblick über die Versicherungsleistungen bei den Luftfahrzeugen und Ihren Obliegenheitspflichten geben zu können, liegen im MFU-Büro die Versicherungsbedingungen und Polizzen auf, die Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung gestellt werden.

Übertragungsfehler aus den Polizzen sind möglich, daher alle Angaben ohne Gewähr.
Im Zweifelsfall gilt der Text der Originalpolizze, welche in unserem Büro über vorheriges Aviso einsehbar ist.

Haftung:
Die Haftung seitens des/der Piloten/in beginnt ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Bordtasche des Flugzeuges und endet mit der Rückstellung derselben. Sie haften als verantwortliche/r Pilot/in des Luftfahrzeuges für alle Schäden an diesem Luftfahrzeug, die schuldhaft von ihm/ihr oder ihren Passagieren oder sonst jemandem verursacht wurden. Soweit unsere Versicherung den Kaskoschaden anerkennt, ist er/sie verpflichtet die für das Luftfahrzeug geltende Bonusrückverechnung der Kaskoversicherung zu bezahlen. 
Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Personen oder Sachen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen am Boden oder in der Luft entstehen und die über die abgeschlossene Haft- bzw. Kaskoversicherung hinausgehen. Im Schadensfall haftet der Pilot gegenüber dem Passagier oder Dritten und verpflichtet sich, dem Vermieter im Falle einer Bezug habenden Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.


20. Vorstandsmitglieder, Telefonnummern

Für allfällige Fragen, Benachrichtigungen bzw. bei Störungsmeldungen ist auch das Büro der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG (02243-34500, 0664 5201330) oder eines der Vorstandsmitglieder zu verständigen. Die jeweils gültigen Telefonnummern entnehmen Sie bitte der internen Telefonliste, die jederzeit angefordert werden kann.


21. Sonstige Telefonnummern

Airportservice Wiener Neustadt 02622/26700-777 Fax DW 774
Wiener Neustadt-Tower 02622/26700-1357
GAT-Schwechat 01/7007-22345
Wetterberatung LOWW 0900/9717031
Wetterberatung LOWL 0900/9717041
Wetterberatung LOWS 0900/9717051
Wetterberatung LOWG 0900/9717021
AIS-LOWW 01/7007-32253 oder 05/1703-3211
Wien-FIC 05/1703-2143
Wien-Tower 05/1703-3222
Wien-ACC 05/1703-2111 oder 2112
Wien-Approach 05/1703-2121 oder 2122
Such- und Rettungsdienst RCC 05/1703-7777 oder 7778
Flugplatz Betriebsleitung LOWW 01/7007/22353
Tonband: Wetter 05/1703-9999

ACHTUNG: AUSTRO-CONTROL-Dienste sind großteils gebührenpflichtig!


22. Haftung der MOTORFLUGUNION (MFU)

Die MFU haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt.

Bei Unternehmern im Sinne des KSCHG haftet die MFU

für Unfall- und Unfallfolgeschäden nur insoweit, als die abgeschlossene Haftpflicht- oder CSL-Versicherung – ohne auf die MFU oder ihre Erfüllungsgehilfen Rückgriff zu nehmen – für den Schaden aufkommt.
Die Haftung für entgangenen Ertrag, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – jedenfalls ausgeschlossen.
Jede darüber hinausgehende Haftung der MFU und ihrer Beauftragten für allfällige Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die MFU übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch eine vom Mitglied beizubringende oder nach Inanspruchnahme der von der MFU vertraglich vereinbarten Leistungen vom Mitglied noch einzuholende, aber nicht erteilte behördliche Bewilligung oder sonstige Genehmigung entstehen. Dies gilt ebenso für erforderliche, aber nicht erteilte private Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter.

Es wird auch keine Haftung für betrieblich erforderliche Stornierungen im Reservierungssystem AERONOTE übernommen.

Die Funktion des „Accountable Managers” in einer ATO (Approved Training Organisation) gemäß ORA.GEN.210 Anforderungen an das Personal:

(a) Das Unternehmen muss einen verantwortlichen Betriebsleiter („Accountable Manager”) ernennen, der über die Autorität verfügt, die Finanzierung aller Aktivitäten einer ATO in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems zuständig.

Sie haben dringende Rückfragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Das geht über das Kontaktformular oder Sie nehmen telefonisch Kontakt auf.